Zuzahlungen
Was muss ich selbst bezahlen?
Der von den Krankenkassen derzeit geforderte Eigenanteil beträgt 10% der Gesamtbehandlungskosten zuzüglich 10,00 € pro Rezept/Verordnung. Dieser Betrag wird von den Heilmittelerbringern (unserer Praxis) eingezogen und ohne Abzug an die Krankenkasse weitergeleitet.
Geringverdiener haben die Möglichkeit, sich von der Zuzahlung befreien zu lassen. Die Krankenkasse gibt hierzu weitere Auskunft. Bei der Zuzahlung gibt es eine einkommensabhängige Obergrenze, die ein Versicherter pro Jahr maximal zuzahlen muss. Die Zuzahlung bei Menschen mit anerkannten chronischen Erkrankungen ist geringer. Darüber hinaus kann man sich von der Zuzahlung für das laufende Jahr auf verschiedene Arten befreien lassen. Eine Möglichkeit stellt eine pauschale Zuzahlung am Jahresanfang dar. In dem Jahr werden dann in diesem Fall keine weiteren Zuzahlungen mehr erhoben. Eine andere Möglichkeit ist, sich ab Überschreitung der Zuzahlungsgrenze von weiteren Zuzahlungen befreien zu lassen. Bei der dritten Variante leisten Sie das ganze Jahr Zuzahlungen und lassen sich am Jahresende zuviel bezahlte Zuzahlungen von der Krankenkasse erstatten.
Bitte klären Sie direkt mit Ihrer Krankenkasse, was Sie konkret tun müssen, um sich von der Zuzahlung befreien zu lassen und ggf. von der Krankenkasse einen Befreiungsausweis zu erhalten.
Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege, die Sie von Therapeuten, Apotheken und Ärzten im Kalenderjahr erhalten, um sie der Krankenkasse bei Beantragung des Befreiungsausweises vorzulegen.
Folgende Personen sind von der Zuzahlungsregel grundsätzlich nicht betroffen:
Geringverdiener haben die Möglichkeit, sich von der Zuzahlung befreien zu lassen. Die Krankenkasse gibt hierzu weitere Auskunft. Bei der Zuzahlung gibt es eine einkommensabhängige Obergrenze, die ein Versicherter pro Jahr maximal zuzahlen muss. Die Zuzahlung bei Menschen mit anerkannten chronischen Erkrankungen ist geringer. Darüber hinaus kann man sich von der Zuzahlung für das laufende Jahr auf verschiedene Arten befreien lassen. Eine Möglichkeit stellt eine pauschale Zuzahlung am Jahresanfang dar. In dem Jahr werden dann in diesem Fall keine weiteren Zuzahlungen mehr erhoben. Eine andere Möglichkeit ist, sich ab Überschreitung der Zuzahlungsgrenze von weiteren Zuzahlungen befreien zu lassen. Bei der dritten Variante leisten Sie das ganze Jahr Zuzahlungen und lassen sich am Jahresende zuviel bezahlte Zuzahlungen von der Krankenkasse erstatten.
Bitte klären Sie direkt mit Ihrer Krankenkasse, was Sie konkret tun müssen, um sich von der Zuzahlung befreien zu lassen und ggf. von der Krankenkasse einen Befreiungsausweis zu erhalten.
Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege, die Sie von Therapeuten, Apotheken und Ärzten im Kalenderjahr erhalten, um sie der Krankenkasse bei Beantragung des Befreiungsausweises vorzulegen.
Folgende Personen sind von der Zuzahlungsregel grundsätzlich nicht betroffen:
- Kinder unter 18 Jahren
- Patienten der Berufsgenossenschaft (Ergotherapie in Folge eines Arbeitsunfalls)
- Privatpatienten
- Versicherte der freien Heilfürsorge
- Unfallverletzte (Berufsgenossenschaft, Gemeindeunfallversicherung)
- Versichter der Postbeamtenkasse A
- Patienten mit Befreiungsschein der Krankenkasse (siehe oben)
Krankheitskosten über die Steuererklärung absetzen
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, alle Krankheitskosten (Zuzahlungen zu Heilmitteln, Arzneimittel, Praxisgebühren, stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation und Aufwendungen für Zahnersatz) bei der Steuererklärung mit anzugeben - unabhängig davon, ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastungen liegen oder nicht.